MULTIKULTURELLER INTEGRATIONSVEREIN E.V.Satzung
Vom 02.02.2020§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(a) Der Verein führt den Namen „Multikultureller Integrationsverein e.V.“ (MKI).Den Namen MKI Steht für „Multikultureller Integrationsverein“.
(b) Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen werden.(c) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 VereinszweckDer MKI Bayreuth Verein strebt an, folgende Aufgaben zu erfüllen:
(a) Unentgeltliche Unterstützung und Förderung von Mitgliedern und deren Kinder im Alltagsleben im Bildungsbereich, durch die Anregung und Durchführung von außerschulischen fortlaufenden Kursen in verschiedenen Fächern.(b) Die Pflege von Beziehungen zu anderen Einrichtungen der Jugendarbeit, indem wir Erfahrungen mit denen austauschen.(c) Die Kooperation mit Bildungs-, Kultur-, und Sportvereine, in Form von Veranstaltungen von Sportturniere sowie Fachkräfteaustausch.(d) Einen Beitrag leisten zur Völkerverständigung durch Kulturaustausch.(e) Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit, in Form von Sportkursen.(f) Abhaltung gesellschaftliche, kultureller und sportlicher Veranstaltungen.§ 3 Gemeinnützigkeit(a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.(d) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(e) Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell.§ 4 Mitgliedschaft(a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.(b) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser leitet ihn an den entsprechenden Ausschuss zur Prüfungund Entscheidung weiter. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.(c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.(d) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende jedes Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein oder gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.(e) Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es:- trotz Mahnung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, oder- gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.(f) Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitgliederversammlung mit einer2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu entscheiden.(g) Vor der Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds in der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied das Wort erteilt, sich über die Sache zu äußern.§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder(a) Alle außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.(b) Die Höhe des Jahresbeitrages, nebst Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten beschließt die Mitgliederversammlung.(c) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung für die ordentlichen Mitglieder eine Umlage beschließen.(d) Jedes Mitglied ist zur Nutzung der Vereinseinrichtungen und Anlagen berechtigt sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.(e) Die durch den Vorstand für alle aufgestellten Regelungen sind zu beachten.(f) Das Auskunftsrecht.(g) Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand des Vereins durch ein Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.§ 6 Mitgliederversammlung(a) Die volljährigen Mitglieder beschließen in ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder-versammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstandwahrzunehmen sind. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für:- Die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlassung,- Die Wahl der Rechnungsprüfer,- Die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich eines Berichts über die inhaltlicheArbeit des Vereins,- Die Entgegennahme des Berichts des Kassiers und des Rechnungsprüfers,- Die Genehmigung des Haushaltsplans,- Satzungsänderung.- Den Erlass der Beitragsordnung,- Den Erlass einer Benutzungsordnung des Vereins,- Die Entscheidung über außerplanmäßige Geschäfte, die den Wert von 1.000€überschreiten.
Die nicht volljährigen Mitglieder dürfen an den Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.(b) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr (möglichst im dritten Quartal des Kalenderjahres), schriftlich (Brief, Aushang) unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen von Vorstand eingeladen.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigte Mitglieder diesverlangen.
(d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.(e) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder von Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.(f) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden durchzuführen.(g) Protokollierung: der Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.(h) Rechnungsprüfung- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr drei Rechnungsprüfer.- Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen sowie die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.- Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer sein.§ 7 VorstandI. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung je einzeln. Die Kandidaten für den Vorstand müssen bereits fünf Jahre Vereinsmitgliedschaft haben. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Bis zur Neuwahl bzw. bis zum Ausscheiden aus dem Verein bleiben Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.(b) Sofern ein Mitglied des Vorstands im Sinne von §26 BGB vor Ablauf seiner Amtsperiode ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, aus seinem Kreis für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu wählen.(c) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und den Beisitzenden. Die Mitgliederversammlung kann ein weiteres Mitglied bestellen. Doppelfunktion ist möglich.(d) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden vertreten.Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.(e) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder erhalten hierfür keine Aufwandsentschädigung. Reisekosten können erstattet werden nach Abstimmung des Vorstandes.(f) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung des Vereins, sowie Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Ausführung dieser Satzung und der Beschlüsseder Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.(g) Vorstandssitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einladung kann fernmündlich erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, andernfalls schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen. Beschlüsse des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandmitglieder ausnahmsweise außerhalb einer Sitzung gefasstwerden. Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Ausfertigung der vom Vorsitzenden unterzeichneten Beschlüsse.
I. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands(a) Der Vorstand fast Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern möglich ist die Einberufung mit einer Frist von einer Woche vorzunehmen.
(b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.(c) Der Vorstand kann in anderer Weise Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.(d) Der Vorstand kann für einzelne begrenzte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.
(e) Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Beratende Vorstandsmitglieder müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein.§ 8 Auflösung des Vereins(a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.(b) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen Verein, der im Auflösungsbeschluss benannt wird und der die Mittel ausschließlich und unmittelbar nur für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.(c) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.§ 9 VariaDie grammatisch männlichen Formen bei Personen schließen auch immer die weiblichen Personen ein.§ 10 InkrafttretenVorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.02.2020 beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth.Bayreuth, den 02.02.2020Anhang
§ 26 Vorstand und Vertretung (BGB)1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.§ 181 Insichgeschäft (BGB)Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.